Auftragsbedingungen


                                                    1. Ausgangssituation 

                                                    Ihr Unternehmen (in der Folge: „Auftraggeber“) hat via Internetplattform „fortbestand.at“, die Erbringung der Dienstleistung „Erstellung einer Fortbestehensprognose (mit/ohne Risikosimulation)“ bei Guiding Innovators GmbH (in der Folge: „Auftragnehmer“) angefragt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnahe kontaktieren um den Projektablauf im Einvernehmen zeitlich zu organisieren. 

                                                    2. Zustandekommen des Auftragsverhältnisses 

                                                    Der Auftragnehmer hat das Recht die Anfrage des Auftraggebers binnen 14 Tagen ab Anfrage ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kommt das Auftragsverhältnis zu Stande ist es Zielsetzung, den Leistungsumfang binnen 3 Wochen ab Beauftragung und Vorliegen der Bearbeitungsvoraussetzungen zu erledigen. 

                                                    3. Bearbeitungsvoraussetzungen 

                                                    Die Bearbeitung beginnt ab Vorliegen folgender Voraussetzungen: 

                                                    • Akontozahlung des Auftraggebers in Höhe von 100 % der Pauschale zuzügl. Mehrwertsteuer

                                                    • Übermittlung der Daten gemäß der Datenanforderung bzw. etwaiger weiterer, zur Erledigung der Aufgabenstellung relevanter Informationen

                                                    • Beantwortung der seitens des Auftragnehmers übermittelten Frage- bzw. Checklisten

                                                    4. Aufgabenstellung und Leistungsumfang

                                                    Die Aufgabenstellung liegt in der Mitwirkung an der Erstellung einer Fortbestehensprognose gemäß dem Leitfaden Fortbestehensprognose (Gemeinsame Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Wirtschaftskammer Österreich und der KMU Forschung Austria, Wien 2016).

                                                    Der Leistungsumfang enthält: 

                                                    1. Den Datenimport historischer Istdaten und die technische Modellierung der integrierten Unternehmensplanung  

                                                    2. Unterstützung bei der Erarbeitung einer ordnungsgemäßen Dokumentation unter Beachtung der Vorgaben gemäß dem Leitfaden Fortbestehensprognose,  Wien 2016 

                                                    Für den Fall, dass das Zusatzmodul „Risikosimulation“ beauftragt wird enthält der Leistungsumfang auf Grundlage einer checklistengestützten Identifikation von Risiken samt Relevanzeinschätzung durch den Auftraggeber zusätzlich folgende Leistungen des Auftragnehmers:

                                                    1. Die kursorische Erstquantifizierung relevanter Risiken anhand verfügbarer Informationen 

                                                    2. Die Aggregation der Risiken mittels Monte Carlo Simulation im Kontext der Planung 

                                                    3. Die Auswertung von Quantilswerten einzelner Planposten 

                                                    4. Die Auswertung der künftigen Insolvenzwahrscheinlichkeit (Zahlungsunfähigkeit) 

                                                    5. Die Dokumentation der Simulationsergebnisse im Anhang der Fortbestehensprognose

                                                    5. Maßgeblichkeit der Anforderungen an Berateraufträge

                                                    Unter Umständen wird die Fortbestehensprognose auch finanzierenden Bank(en) bzw. sonstigen Berichtsadressaten vorgelegt. Diesfalls stimmt der Auftraggeber zu:
                                                     
                                                    • den Auftragnehmer vollständig und unwiderruflich von einer Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der/den Bank(en) bzw. sonstigen Adressaten der Prognose zu entbinden.

                                                    • die Bank(en) vom Bankgeheimnis im Zusammenhang mit der Erstellung / Plausibilisierung der Fortbestehensprognose zu entbinden, sodass auch die Bank(en) an den Berater wesentliche Informationen weitergeben wird/werden. 

                                                    • die Anforderungen an Berateraufträge für die Erstellung/Plausibilisierung von Fortbestehensprognosen diesem Auftrag zu Grunde zu legen. 

                                                    6. Verantwortlichkeit

                                                    Der Auftraggeber ist für die Ordnungsmäßigkeit der bereitgestellten Daten verantwortlich. Dies beinhaltet auch die zur Verfügungstellung ordnungsgemäß abgegrenzter unterjähriger Istdaten,  insbesondere den (jeweils) aktuell verfügbaren Istdatenaufsatzpunkt für die integrierte Planrechnung.

                                                    Der Auftragnehmer wird die Planrechnung materiell plausibilisieren und nur Planansätze verarbeiten, deren Erreichbarkeit realistisch erscheint. Die Planrechnung wird jedoch keiner über die berufsüblichen Plausibilitätskontrollen hinausgehenden Untersuchung unterzogen. Insbesondere stellen die Arbeiten keine Prüfung gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen oder so genannter Legal, Financial, Tax oder Commercial Due Diligence Reviews dar.

                                                    Im Zusammenhang mit den Planungsannahmen ist festzuhalten, dass sämtliche Annahmen ausnahmslos vom Auftraggeber getroffen werden und diese vom Auftraggeber und nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind. Der Auftraggeber zeichnet für die Planrechnung und Vollständigkeit sämtlicher relevanter Daten allein verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass alle für die Planungsrechnung relevanten Prämissen sowie alle wichtigen Daten und Angaben richtig, vollständig und objektiviert ermittelt werden.

                                                    Das Management des Auftraggebers wird eine Vollständigkeitserklärung unterfertigen und dem Auftragnehmer übergeben in der bestätigt wird, dass die Faktenlage und die Bilanzposten vollständig und richtig sowie dass die der Fortbestehensprognose zugrunde liegenden Annahmen plausibel sind.

                                                    Im Rahmen dieses Auftrages ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, innerbetriebliche Mängel oder Fehlentscheidungen festzustellen. Insbesondere erstreckt sich der erteilte Auftrag nicht auf die Aufdeckung von Fälschungen, betrügerischen Handlungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten.

                                                    Auch ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, nach Beendigung des erteilten Auftrages auf Änderungen gegenüber den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der Auftragserteilung bzw. Auftragsausführungen bestanden haben, aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für den Eintritt der in der Planung unterstellten Annahmen und Ereignisse und/oder für das Ergebnis der darauf aufbauenden unternehmerischen Tätigkeit und Maßnahmen.

                                                    7. Unterlagen, Informationen und Mitwirkungspflichten

                                                    Als Grundlage für die Leistungserstellung dienen insbesondere folgende Unterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellen wird: 

                                                    • Gesellschaftsvertrag in der aktuellen Fassung. 

                                                    • Jahresabschlüsse der letzten fünf Geschäftsjahre 

                                                    • Aktuell abgegrenzte Istdaten 

                                                    • Wichtige Verträge sowie Finanzierungsverträge und Vereinbarungen 

                                                    • Unterlagen und Auskünfte zum Businessplan und den Planrechnungen 

                                                    • Darstellungen zur Unternehmensorganisation und dem Geschäftsmodell 

                                                    • Unterlagen und Auskünfte zur Kalkulation und Kostenrechnung 

                                                    • Auskünfte im Rahmen eines (digitalen) Planungsworkshops 

                                                    • Datenexport zu Monatssalden und Buchungsjournalen gem. Datenanforderung 

                                                    • Beantwortung von Frage- bzw. Checklisten durch die Unternehmensleitung 

                                                    • Etwaige sonstige Unterlagen und Auskünfte 

                                                    Mit der Auftragserteilung sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer 

                                                    • Zugang zu allen Geschäftsunterlagen und 

                                                    • ein umfassendes Auskunftsrecht bezüglich der Gesellschaft, sowie 

                                                    • uneingeschränkte Mitwirkung zur Erledigung unseres Auftragsinhalts zu.

                                                    8. Berater 

                                                    Ansprechpartner ist Herr Mag. Martin Buchegger, MBA, als Projektleiter und Geschäftsführer. Im Bedarfsfall kooperieren wir mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen und weiteren spezialisierten Beratern. In Bezug auf das Zusatzmodul „Risikosimulation“ besteht eine fachlich-methodische Kooperation mit der Future Value Group AG (kurz FVG). Die Leistungserbringung durch Mitarbeiter der Guiding Innovators GmbH bzw. deren Kooperationspartnern ist gestattet.

                                                    9. Pauschalhonorar und Zahlungsbedingungen 

                                                    Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Für Unternehmen bis zu 100 Arbeitnehmern gelten die auf fortbestand.at angezeigten Pauschalhonorare zuzüglich Mehrwertsteuer. 

                                                    Vor Auftragserteilung ist vom Auftraggeber eine Akontozahlung in Höhe von 100 % des Pauschalhonorars zuzüglich Mehrwertsteuer an den Auftragnehmer zu überweisen. Erweist sich durch nachträglich hervorkommende besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren). Nebenkosten (belegte oder pauschalierte Barauslagen, Lizenzkosten, Ausgaben für Abfragen und Auskünfte, Reisespesen, Diäten, Kilometergeld) werden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort nach Geltendmachung fällig. 

                                                    10. Haftung 

                                                    Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. 

                                                    Die künftige Insolvenzwahrscheinlichkeit des Auftraggebers birgt hohe rechtliche Risiken. Demgegenüber liegt die Beratungstätigkeit des Auftragnehmers darin in effizienter Weise methodisch bei der Erstellung einer Fortbestehensprognose zu unterstützen. Würden potenzielle rechtliche Risiken in vollem Umfang auf den Auftragnehmer überwälzt werden könnte vom Auftragnehmer die Haftung in vollem Umfang weder getragen noch das Haftungsrisiko in leistbarem Umfang versichert werden. Die Haftung des Auftragnehmers wird daher im Einvernehmen unter Beachtung der Risikotragfähigkeit des Auftragnehmers iHv € 40.000,- betraglich beschränkt. Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber an der Leistungserbringung involvierten Privatpersonen ist ausgeschlossen. 

                                                    Die Beschränkung der Haftung bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben oder ähnliche Schäden ausgeschlossen. 

                                                    Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers selbst hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind. Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten.

                                                    11. Weitergabe des Berichts

                                                    Eine Weitergabe des Berichts bedarf der Einholung des schriftlichen Einverständnisses des Auftragnehmers durch den Auftraggeber und der Einholung der Zustimmung des Berichtsempfängers zu der vereinbarten Haftungsbeschränkung durch den Auftraggeber.

                                                    12. Datenschutz

                                                    Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrags verarbeiteter personenbezogener Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrags zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungsverbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

                                                    13. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)

                                                    Der Auftrag wird beendet durch:

                                                    1. Erfüllung: Ist der Auftragnehmer erfolgreich tätig, so wird der gegenständliche Auftrag mit Erfüllung der Aufgabe beendet. Erfüllung bedeutet auf Seiten des Auftraggebers, dass das definierte Ziel erreicht wurde, auf Seiten des Auftragnehmers, dass der Auftraggeber das vertraglich vereinbarte Honorar an den Auftragnehmer zur Auszahlung gebracht hat.

                                                    2. Einvernehmliche Auflösung des Auftrages: Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können jederzeit die einvernehmliche Auflösung des Auftrages vereinbaren.

                                                    3. Unmöglichkeit der Leistungserbringung: Sollte sich herausstellen, dass die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird, so gilt dieser Auftrag als beendet und die Pauschale als fällig.

                                                    4. Außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer: Bei Verletzung der im Angebot vereinbarten Verpflichtungen – insbesondere Versäumung von Fristen bei der Zurverfügungstellung von Dokumenten – ist die jeweils nicht im Verzug befindliche Partei berechtigt das Angebot umgehend außerordentlich zu kündigen.

                                                    14. Vollständigkeitserklärung und Unterzeichnung

                                                    Bei Abschluss der Arbeiten wird der Auftragnehmer die Geschäftsleitung des Auftraggebers bitten, eine Vollständigkeitserklärung dahingehend abzugeben, dass diese alle nach ihrer sachgerechten Beurteilung erforderlichen Informationen, Kenntnisse und Nachweise vollständig und richtig vermittelt und erbracht hat, um die von der Gesellschaft aufgestellte Planrechnung zu beurteilen, ferner, dass sie ihre Planungsüberlegungen vollständig und realistisch dargestellt hat und im Übrigen nach ihrer Beurteilung die Fortbestehensprognose den Stand ihrer Kenntnisse und Beurteilungen angemessen wiedergibt. In Anlehnung an den Leitfaden Fortbestehensprognose ist der Beratungsbericht vom Unternehmer unter Beisetzung einer Klausel, die zum Ausdruck bringt, dass auch dieser mit dem Prognoseurteil (und insbesondere auch mit den diesem Urteil zugrunde gelegten Prämissen) übereinstimmt, zu unterzeichnen.

                                                    Beilage:   Anforderungen an Berateraufträge von Kunden, welche eine Fortbestehensprognose benötigen


                                                    Anforderungen an Berateraufträge von Kunden, welche eine Fortbestehensprognose benötigen


                                                    Der Auftrag an einen Berater, der eine auch als Entscheidungsbasis der Bank dienende Fortbestehensprognose für einen Kreditnehmer erstellt oder eine vom Kunden erstellte Fortbestehensprognose plausibilisiert, hat unter folgenden Rahmenbedingungen zu stehen und folgende inhaltliche Anforderungen zu erfüllen:

                                                    1. Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Beraters

                                                    • Der Berater ist vom Kreditnehmer (Auftraggeber des Beraters im Zusammenhang mit der Erstellung / Plausibilisierung einer Fortbestehensprognose) vollständig und unwiderruflich von einer Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Bank entbunden, sodass er der Bank wesentliche Informationen, welche für die Beurteilung des Kreditengagements und der Kreditentscheidung von Relevanz sind, z.B. auch Zweifel an den der Fortbestehensprognose zugrunde liegenden Annahmen, weitergeben wird. Ebenso entbindet der Kunde die Bank vom Bankgeheimnis im Zusammenhang mit der Erstellung / Plausibilisierung der Fortbestehensprognose, sodass auch die Bank an den Berater wesentliche Informationen weitergeben wird.

                                                    • Der Berater bestätigt, dass eine Vollständigkeitserklärung des Managements des Kreditnehmers vorliegt, in welcher das Management zumindest bestätigt, dass die Faktenlage und die Bilanzposten vollständig und richtig sowie dass die der Fortbestehensprognose zugrunde liegenden Annahmen plausibel sind.

                                                    • Die Bank anerkennt, dass die Leistungen des Beraters in Zusammenhang mit der Erstellung / Plausibilisierung einer Fortbestehensprognose nach Art und Umfang keine Abschlussprüfung darstellen.

                                                    • Die Bank akzeptiert marktübliche Begrenzungen einer Schadenersatzhaftung des Beraters, die in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar des Beraters stehen.

                                                    2. Inhaltliche Anforderungen

                                                    • Der Berater hat die einschlägige Judikatur und die anerkannten Methoden und Standards, insbesondere laut dem aktuellsten Leitfaden für Fortbestehensprognosen, zu berücksichtigen.

                                                    • Hinsichtlich der bestehenden Faktenlage und der Bilanzposten (Status) bestätigt der Berater keine Anhaltspunkte für deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gefunden zu haben, wobei er Stichproben gezogen hat. Der Berater legt gegenüber der Bank offen, wenn er gewisse Bilanzposten (z.B. das Anlagevermögen) nicht näher angesehen hat oder nicht plausibilisieren kann. Plausibilisieren im Sinne dieser Anforderungen beinhaltet auch, die nach den jeweiligen Umständen erforderlichen Nachforschungen anzustellen. Für den Fall, dass bezüglich der zur Verfügung gestellten Faktenlage und Bilanz Anhaltspunkte für eine wesentliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit vorliegen, legt der Berater dies dem Auftraggeber und der Bank offen und unterbreitet Vorschläge, mit welcher Vorgehensweise diesem Umstand angemessen Rechnung getragen werden kann.

                                                    • Der Berater hat die Annahmen des Unternehmens betreffend künftiger Entwicklungen zu plausibilisieren.

                                                    • Der Berater legt offen, wenn er wesentliche Annahmen mangels eigener Fachkompetenz nicht plausibilisieren konnte. In solchen Fällen sind vom Berater die vorgenommenen Nachforschungen hinsichtlich der Belastbarkeit der Annahmen zu dokumentieren und Sensitivitätsanalysen vorzunehmen.

                                                    • Der Berater stellt dar, ob die Pläne einem Management Case oder einem Base Case mit Sensibilisierung gewisser Daten / Annahmen entsprechen; eine rein auf einem Management Case beruhende Fortbestehensprognose wird vom Berater nur als schlüssig bzw. plausibel nachvollziehbar anerkannt, wenn er auf Basis der durchgeführten Plausibilisierungstätigkeit zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis kommt.

                                                    • Sofern Commitments von Eigen- oder Fremdkapitalgebern bzw. sonstige Leistungen Dritter in der positiven Fortbestehensprognose enthalten sind, stellt der Berater auch deren Grundlagen sowie den Stand der Abwicklung dar, wobei der Berater keine rechtliche Würdigung vornehmen muss.

                                                    • Der Berater hält die Fortbestehensprognose für in sich schlüssig und plausibel nachvollziehbar, wobei er alle wesentlichen Voraussetzungen bzw. Prämissen der Forbestehensprognose plausibel nachvollzogen hat. Der Berater legt der Bank zumindest offen, inwiefern die Voraussetzungen der Fortbestehensprognose nicht oder nicht ausreichend plausibel nachvollzogen wurden oder werden konnten. Der Berater stellt die Auswirkungen von negativen Abweichungen von nicht schlüssigen bzw. plausibel nachvollziehbaren Annahmen auf die Fortbestehensprognose (Sensitivitätsanalyse) dar.

                                                    3. Vorgangsweise nach Erstellung der Fortbestehensprognose

                                                    • Bereits im Zuge der Erstellung der Fortbestehensprognose ist abzuklären, wer die Überwachung mit Soll-Ist-Vergleichen und deren Bewertung, ob sie der Aufrechterhaltung der Fortbestandsprognose entgegenstehen, vornimmt. Auszugehen ist davon, dass ein solches Reporting bis zum Eintritt des Sanierungserfolges, aber zumindest ein Jahr lang zu erfolgen hat.

                                                    • Erfährt der Berater nach Erstellung des Gutachtens, dass Fakten / Annahmen schon im Zeitpunkt der Erstellung der Fortbestehensprognose unrichtig / unvollständig waren, wird er zunächst mit dem Kunden erörtern, wie sich dies auf die Fortbestehensprognose auswirkt und ob eine Ersatzmaßnahme getroffen werden kann, und sodann die Bank zeitnah darüber informieren.